14. Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht auf eine Auferlegung der mit der ausgesprochenen Weisung entstehenden Reisekosten an den Staat verzichtet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie werden auf CHF 800.00 festgesetzt.