_, dem der Name des Beschwerdeführers konkret nichts sagt (pag. 662.1). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, beruhen die mit der Reise nach Bern verbundenen Mehrkosten somit auf einer freien Entscheidung des Beschwerdeführers. Eine einlässliche Begründung, warum ihm eine Therapie beim näher gelegenen Dr. med. E.________ nicht möglich sein sollte, fehlt. Die Mehrkosten der Reise nach Bern muss er folglich – unter Vorbehalt einer Kostengutsprache durch das Sozialamt – akzeptieren.