13. Unbestrittenermassen hätte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit gehabt, sich von Dr. med. E.________ in Langenthal behandeln zu lassen. Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 liess er jedoch verlauten, dass er Dr. med. E.________ persönlich kenne und daher die Therapie nicht bei ihm absolvieren könne (pag. 655). Dass er mit dem Arzt gar per Du sei, tat er erst im Beschwerdeverfahren kund. Diese Aussage steht im Widerspruch mit den von der Vorinstanz eingeholten Auskünften bei Dr. med. E.________, dem der Name des Beschwerdeführers konkret nichts sagt (pag.