667). Gestützt darauf ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, die Reisekosten für die Fahrt nach Bern zum jetzigen Zeitpunkt selber zu bezahlen. Sollte sich daran etwas ändern, wird eine entsprechende Kostengutsprache durch das Sozialamt vorgenommen.