nur während Januar und Februar 2018 Anspruch auf Sozialhilfe haben würden. Danach würden andere sozialhilferechtliche Beiträge wie beispielsweise die IV-Rente der Ehefrau und Ergänzungsleistungen das Budget nach sozialhilferechtlichen Massstäben wieder übersteigen. Das Sozialamt erklärte ausdrücklich, dass bei einer Veränderung der Verhältnisse eine erneute Prüfung stattfinden und bei gegebenen Voraussetzungen eine Kostengutsprache erteilt würde (pag. 667).