94, je m.w.H.; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 2.2.4). 4 11. Eine Grundlage für die direkte Übernahme der mit Weisungen nach Art. 94 StGB verbundenen Kosten durch den Staat findet sich im Gesetz nicht. Die Kosten sind somit grundsätzlich vom Betroffenen zu bezahlen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist es demnach nicht Sache des Gerichts, im Urteil, in dem es eine Weisung erteilt, über deren Kostentragung zu befinden. Dies ist vielmehr eine Sache des Vollzugs, die ausserhalb der Gerichtskompetenz liegt.