Die erteilte Weisung soll seine Bewährungschancen fördern. Diesem Zweck können nur solche Weisungen gerecht werden, die dem Verurteilten zumutbare, verhältnismässige Anstrengungen abverlangen. Das Erfordernis der Zumutbarkeit bezieht sich auch auf die finanziellen Aspekte. Wer Weisungen erteilt, hat somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen sorgfältig abzuklären (IMPERATORI, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 7 ff. zu Art. 94; TRECHSEL/AEBERSOLD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 und 8 zu Art. 94, je m.w.