10. Zum Inhalt von mit bedingten Strafen verbundenen Weisungen äussert sich das Gesetz nur sehr rudimentär. Klar ist, dass sie unter anderem die ärztliche und psychologische Betreuung betreffen können (Art. 94 StGB). Alles in allem kommt dem Gericht ein grosser Ermessensspielraum zu. Es hat daher das Verhältnismässigkeitsprinzip konsequent zu beachten und den Zweck der Weisung im Auge zu behalten. Dieser besteht in erster Linie in der Resozialisierung des Verurteilten und somit in der Spezialprävention. Die erteilte Weisung soll seine Bewährungschancen fördern.