9. Weiter argumentiert die Generalstaatsanwaltschaft, dass gemäss Angaben des Sozialamtes die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache zurzeit nicht erfüllt seien. Die Eheleute A.________ könnten aber, sollten sich die Verhältnisse ändern, ein neues Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe stellen. Würde das Gericht nun diese Kosten in die Dispositiv-Ziff. 1 integrieren und bis auf weiteres fix und à fonds perdu der Staatskasse auferlegen, würde dies einer andauernden Kostengutsprache (ungeachtet des tatsächlichen Bedarfs) gleichkommen und so den Entscheid des Sozialamts untergraben bzw. eine periodische Überprüfung überflüssig machen.