7. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in Ergänzung zu den Erwägungen des Regionalgerichts aus, nebst einem Wechsel zu Dr. med. D.________ in Bern wäre es auch möglich, die Therapie bei Dr. E.________ in Langenthal fortzusetzen. Dagegen habe sich der Beschwerdeführer aber ohne weitere Begründung gewehrt. Eine Nachfrage bei Dr. E.________ habe ergeben, dass dieser den Beschwerdeführer nicht kenne, angesichts dessen ablehnenden Haltung eine Therapie bei ihm aber nicht als zielführend erachte. Den Wechsel zu Dr. med. D.__