6. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er sei 100% arbeitsunfähig, habe aber keinen Anspruch auf eine IV-Rente und somit weder ein Einkommen noch ein Ersatzeinkommen. Dank der IV-Rente, der BVG-Rente und den Arbeitslosentaggel- 3 dern, die seine Frau erhalte, würde dem Ehepaar pro Monat rund CHF 2‘800.00 zur Verfügung stehen. Damit lebten die Eheleute A.________ am Rande des Existenzminimums. Ein Betrag von CHF 100.00 sei dabei sehr substantiell. Es erscheine daher angezeigt, die Reisekosten zu Erfüllung der Weisung dem Staat zu überbinden.