4. Zwischen sämtlichen Beteiligten herrscht Einigkeit darüber, dass eine Weiterführung der Psychotherapie bei Dr. med. C.________ im SRO Langenthal nicht mehr zielführend ist. Der Beschwerdeführer hat sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, sich stattdessen bei Dr. med. D.________ in Bern in Therapie zu begeben. In diesem Punkt gibt die mit Entscheid vom 14. Mai 2018 vorgenommene Abänderung der ursprünglichen Weisung somit zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Zu klären gilt es einzig die Frage, ob die Reisekosten des Beschwerdeführers für die Fahrten nach Bern vom Staat bevorschusst respektive ersetzt werden müssen.