3. Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer der Probezeit gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB Weisungen erteilen. Missachtet der Verurteilte eine Weisung oder ist die Weisung nicht mehr durchführbar oder nicht mehr erforderlich, kann sie vom Gericht nachträglich abgeändert werden (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 85 Abs. 4 Bst. c StGB).