2 2. Eine Modifikation von Weisungen (Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB) erfolgt in der Form eines selbstständigen nachträglichen Entscheids nach Art. 363 ff. Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), der mit Beschwerde anfechtbar ist (BGE 141 IV 396 E. 3.1 und 4.7). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer in Strafsachen einzureichen (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.