Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 20. Juni 2018 auf eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 10. Juli 2018 und hielt dabei an seinem Antrag, wonach die Reisekosten zur Erfüllung der Weisung vom Staat zu tragen seien, fest.