Weiter ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt. Gestützt darauf wurde am 6. Juni 2018 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Weiter verfügte die Verfahrensleitung, dass die Einsetzung der amtlichen Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Das Regionalgericht verzichtete mit Schreiben vom 11. Juni 2018 auf eine Vernehmlassung. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 20. Juni 2018 auf eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde.