Daraufhin eröffnete das Regionalgericht am 4. Dezember 2017 gestützt auf Art. 95 Abs. 3-5 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) ein nachträgliches Verfahren zur Anpassung der mit Urteil vom 13. Oktober 2016 angeordneten Weisung. Mit Entscheid vom 14. Mai 2018 (PEN 17 358) änderte das Regionalgericht die mit Urteil vom 13. Oktober 2016 erteilte Weisung wie folgt ab (Dispositiv-Ziff. 1): «A.________ wird die Weisung auferlegt, die beim SRO Langenthal begonnene ambulante Psychotherapie ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei Dr. med. D.________ in Bern weiterzuführen, solange dies der behandelnde Arzt als notwendig erachtet.»