Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 219 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juli 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Änderung Weisung / Kosten Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Einzelgericht, vom 14. Mai 2018 (PEN 17 358) Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 13. Oktober 2016 (PEN 16 71) erklärte das Regionalgericht Emmen- tal Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) A.________ der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe mit einer Probezeit von drei Jahren. Zudem wurde dem Ver- urteilten die Weisung erteilt, die angefangene ambulante Psychotherapie bei den Psychiatrischen Diensten SRO Langenthal (nachfolgend: SRO Langenthal) weiter- zuführen, solange dies der behandelnde Arzt als notwendig erachtet. Am 19. Juni 2017 ging beim Regionalgericht ein Verlaufsbericht der behandelnden Therapeutin Dr. med. C.________ mit einer Gefährdungsmeldung ein. Die daraufhin beigezo- gene KESB Oberaargau erklärte mit Eingabe vom 30. Oktober 2017, sie erachte eine Weiterführung der ambulanten Psychotherapie weiterhin als zielführend. Diese sei aber sinnvollerweise an einem anderen Ort fortzusetzen, da das Vertrauens- verhältnis von A.________ zu Dr. med. C.________ aufgrund der Gefährdungs- meldung gestört sei. Mit Schreiben vom 24. November 2017 teilte Rechtsanwalt B.________ auf entsprechende Aufforderung hin dem Regionalgericht mit, dass sein Klient weiterhin bereit sei, sich einer ambulanten psychiatrischen Therapie zu unterziehen, eine weitere Behandlung beim SRO Langenthal jedoch ablehne. Er sei einverstanden, sich bei Dr. med. D.________ in Bern in Behandlung zu bege- ben, sofern ihm die Reisekosten nach Bern bezahlt würden. Daraufhin eröffnete das Regionalgericht am 4. Dezember 2017 gestützt auf Art. 95 Abs. 3-5 Schweize- risches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) ein nachträgliches Verfahren zur An- passung der mit Urteil vom 13. Oktober 2016 angeordneten Weisung. Mit Entscheid vom 14. Mai 2018 (PEN 17 358) änderte das Regionalgericht die mit Urteil vom 13. Oktober 2016 erteilte Weisung wie folgt ab (Dispositiv-Ziff. 1): «A.________ wird die Weisung auferlegt, die beim SRO Langenthal begonnene ambulante Psycho- therapie ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei Dr. med. D.________ in Bern weiterzuführen, so- lange dies der behandelnde Arzt als notwendig erachtet.» Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Mai 2018 Beschwerde. Er beantragte, die vorerwähnte Ziffer sei neu zu formu- lieren bzw. um den folgenden Satz zu ergänzen: «[…] Die Reisekosten zur Erfüllung der Weisung seien dem Staat zur Bezahlung aufzuerlegen.» Weiter ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechts- anwalt B.________ als amtlichen Anwalt. Gestützt darauf wurde am 6. Juni 2018 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Weiter verfügte die Verfahrensleitung, dass die Einsetzung der amtlichen Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Das Regionalgericht verzichtete mit Schreiben vom 11. Juni 2018 auf eine Vernehmlassung. Die Generalstaatsanwalt- schaft schloss mit Stellungnahme vom 20. Juni 2018 auf eine kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 10. Juli 2018 und hielt dabei an seinem Antrag, wonach die Reisekosten zur Erfüllung der Weisung vom Staat zu tragen seien, fest. 2 2. Eine Modifikation von Weisungen (Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB) erfolgt in der Form eines selbstständigen nachträglichen Entscheids nach Art. 363 ff. Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), der mit Beschwerde anfechtbar ist (BGE 141 IV 396 E. 3.1 und 4.7). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet bei der Beschwerdekammer in Strafsachen einzureichen (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die vorinstanzliche Abweisung seines Begehrens unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer der Probezeit gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB Weisungen erteilen. Missachtet der Verurteilte eine Weisung oder ist die Weisung nicht mehr durchführbar oder nicht mehr erforderlich, kann sie vom Gericht nachträglich abgeändert werden (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 85 Abs. 4 Bst. c StGB). 4. Zwischen sämtlichen Beteiligten herrscht Einigkeit darüber, dass eine Weiter- führung der Psychotherapie bei Dr. med. C.________ im SRO Langenthal nicht mehr zielführend ist. Der Beschwerdeführer hat sich ausdrücklich damit einver- standen erklärt, sich stattdessen bei Dr. med. D.________ in Bern in Therapie zu begeben. In diesem Punkt gibt die mit Entscheid vom 14. Mai 2018 vorgenommene Abänderung der ursprünglichen Weisung somit zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Zu klären gilt es einzig die Frage, ob die Reisekosten des Beschwerdefüh- rers für die Fahrten nach Bern vom Staat bevorschusst respektive ersetzt werden müssen. Diese Kosten betragen unbestrittenermassen maximal CHF 92.80 pro Monat. 5. Das Regionalgericht begründete seinen negativen Kostenentscheid zusammenge- fasst damit, dass gemäss Angaben des Sozialdienstes Langenthal seitens der Ehegatten A.________ die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfeleistun- gen nicht mehr erfüllt seien. Aufgrund von Leistungen der Krankentaggeldversiche- rung resultiere ein monatlicher Überschuss von CHF 530.00 über das (sozialhilfe- rechtliche) Existenzminimum. Die monatlichen Kosten von CHF 92.80 könnten bei diesem Überschuss ohne weiteres bezahlt werden. Sollte irgendwann kein Über- schuss mehr bestehen, könnten die Ehegatten A.________ erneut ein Gesuch für den Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe stellen. Gemäss Angaben des Sozialam- tes würden die Reisekosten zur ambulanten Behandlung bei Dr. med. D.________ in Bern bei einer Gutheissung des Gesuchs von der Sozialhilfe übernommen. Unter diesen Voraussetzungen sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, die Reisekosten nach Bern vorerst selber zu tragen. 6. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er sei 100% arbeitsunfähig, habe aber keinen Anspruch auf eine IV-Rente und somit weder ein Einkommen noch ein Er- satzeinkommen. Dank der IV-Rente, der BVG-Rente und den Arbeitslosentaggel- 3 dern, die seine Frau erhalte, würde dem Ehepaar pro Monat rund CHF 2‘800.00 zur Verfügung stehen. Damit lebten die Eheleute A.________ am Rande des Exis- tenzminimums. Ein Betrag von CHF 100.00 sei dabei sehr substantiell. Es erschei- ne daher angezeigt, die Reisekosten zu Erfüllung der Weisung dem Staat zu über- binden. 7. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in Ergänzung zu den Erwägungen des Regio- nalgerichts aus, nebst einem Wechsel zu Dr. med. D.________ in Bern wäre es auch möglich, die Therapie bei Dr. E.________ in Langenthal fortzusetzen. Dage- gen habe sich der Beschwerdeführer aber ohne weitere Begründung gewehrt. Eine Nachfrage bei Dr. E.________ habe ergeben, dass dieser den Beschwerdeführer nicht kenne, angesichts dessen ablehnenden Haltung eine Therapie bei ihm aber nicht als zielführend erachte. Den Wechsel zu Dr. med. D.________ und die damit verbundenen leicht höheren Kosten habe der Beschwerdeführer seiner eigenen ab- lehnenden Haltung gegenüber Dr. E.________ zuzuschreiben und somit hinzu- nehmen. 8. Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, der Beschwerdeführer und Dr. E.________ seien sich bekannt; sie würden sich grüssen und seien mitein- ander per Du. Es bestehe somit ein nachvollziehbarer Grund, weshalb der Be- schwerdeführer Dr. E.________ als behandelnden Psychotherapeuten ablehne. 9. Weiter argumentiert die Generalstaatsanwaltschaft, dass gemäss Angaben des Sozialamtes die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache zurzeit nicht erfüllt seien. Die Eheleute A.________ könnten aber, sollten sich die Verhältnisse än- dern, ein neues Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe stellen. Würde das Gericht nun diese Kosten in die Dispositiv-Ziff. 1 integrieren und bis auf weiteres fix und à fonds perdu der Staatskasse auferlegen, würde dies einer andauernden Kosten- gutsprache (ungeachtet des tatsächlichen Bedarfs) gleichkommen und so den Ent- scheid des Sozialamts untergraben bzw. eine periodische Überprüfung überflüssig machen. 10. Zum Inhalt von mit bedingten Strafen verbundenen Weisungen äussert sich das Gesetz nur sehr rudimentär. Klar ist, dass sie unter anderem die ärztliche und psy- chologische Betreuung betreffen können (Art. 94 StGB). Alles in allem kommt dem Gericht ein grosser Ermessensspielraum zu. Es hat daher das Verhältnismässig- keitsprinzip konsequent zu beachten und den Zweck der Weisung im Auge zu be- halten. Dieser besteht in erster Linie in der Resozialisierung des Verurteilten und somit in der Spezialprävention. Die erteilte Weisung soll seine Bewährungschancen fördern. Diesem Zweck können nur solche Weisungen gerecht werden, die dem Verurteilten zumutbare, verhältnismässige Anstrengungen abverlangen. Das Erfor- dernis der Zumutbarkeit bezieht sich auch auf die finanziellen Aspekte. Wer Wei- sungen erteilt, hat somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen sorg- fältig abzuklären (IMPERATORI, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 7 ff. zu Art. 94; TRECHSEL/AEBERSOLD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 und 8 zu Art. 94, je m.w.H.; ferner Urteil des Bun- desgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 2.2.4). 4 11. Eine Grundlage für die direkte Übernahme der mit Weisungen nach Art. 94 StGB verbundenen Kosten durch den Staat findet sich im Gesetz nicht. Die Kosten sind somit grundsätzlich vom Betroffenen zu bezahlen. Wie die Generalstaatsanwalt- schaft zu Recht ausführt, ist es demnach nicht Sache des Gerichts, im Urteil, in dem es eine Weisung erteilt, über deren Kostentragung zu befinden. Dies ist viel- mehr eine Sache des Vollzugs, die ausserhalb der Gerichtskompetenz liegt. 12. Es mag zutreffen, dass monatliche Kosten von CHF 92.80 bei den schwierigen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers einschneidende Konsequenzen haben können. Wie die sorgfältigen Abklärungen der Vorinstanz ergeben haben, sind die Voraussetzungen für eine Übernahme der Reisekosten durch das Sozial- amt zurzeit jedoch nicht gegeben, da das sozialhilferechtliche Budget der Ehegat- ten A.________ einen Überschuss aufweist. In einer E-Mail der Sozialen Dienste Langenthal an die zuständige Gerichtspräsidentin wird erklärt, dass die Ehegatten A.________ nur während Januar und Februar 2018 Anspruch auf Sozialhilfe haben würden. Danach würden andere sozialhilferechtliche Beiträge wie beispielsweise die IV-Rente der Ehefrau und Ergänzungsleistungen das Budget nach sozialhilfe- rechtlichen Massstäben wieder übersteigen. Das Sozialamt erklärte ausdrücklich, dass bei einer Veränderung der Verhältnisse eine erneute Prüfung stattfinden und bei gegebenen Voraussetzungen eine Kostengutsprache erteilt würde (pag. 667). Gestützt darauf ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass es dem Be- schwerdeführer möglich und zumutbar ist, die Reisekosten für die Fahrt nach Bern zum jetzigen Zeitpunkt selber zu bezahlen. Sollte sich daran etwas ändern, wird ei- ne entsprechende Kostengutsprache durch das Sozialamt vorgenommen. 13. Unbestrittenermassen hätte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit gehabt, sich von Dr. med. E.________ in Langenthal behandeln zu lassen. Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 liess er jedoch verlauten, dass er Dr. med. E.________ per- sönlich kenne und daher die Therapie nicht bei ihm absolvieren könne (pag. 655). Dass er mit dem Arzt gar per Du sei, tat er erst im Beschwerdeverfahren kund. Diese Aussage steht im Widerspruch mit den von der Vorinstanz eingeholten Aus- künften bei Dr. med. E.________, dem der Name des Beschwerdeführers konkret nichts sagt (pag. 662.1). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, be- ruhen die mit der Reise nach Bern verbundenen Mehrkosten somit auf einer freien Entscheidung des Beschwerdeführers. Eine einlässliche Begründung, warum ihm eine Therapie beim näher gelegenen Dr. med. E.________ nicht möglich sein soll- te, fehlt. Die Mehrkosten der Reise nach Bern muss er folglich – unter Vorbehalt einer Kostengutsprache durch das Sozialamt – akzeptieren. 14. Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht auf eine Auferlegung der mit der ausgesprochenen Weisung entstehenden Reisekosten an den Staat verzichtet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie werden auf CHF 800.00 festgesetzt. 5 16. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird ent- sprechend der von Rechtsanwalt B.________ eingereichten Kostennote, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, entrichtet. Die genaue Berechnung gestaltet sich wie folgt: Satz amtliche Entschädigung 7.5h 200.00 CHF 1'500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 63.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'563.30 CHF 120.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'683.65 volles Honorar CHF 1'875.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 63.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'938.30 CHF 149.25 nachforderbarer Betrag CHF 403.90 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘683.65 zurückzuzahlen und dem amtli- chen Anwalt die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 403.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird eine Entschädigung von CHF 1‘683.65 ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Entschädigung von CHF 1‘683.65 zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 403.90, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin F.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin G.________ Bern, 26. Juli 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ur- teilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Fransci- ni 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). 8