Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 400.00, sind daher den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) aufzuerlegen. 3.2 Den Beschuldigten sind aufgrund des Verzichts auf Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.