Ein Sachverständiger solle darlegen, welche Sorgfaltspflichten ein Skilehrer in Bezug auf die Überwachung und Betreuung zu erfüllen habe. In rechtlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, Beweisanträge könnten nur in den engen Grenzen von Art. 139 Abs. 2 StPO, das heisst wenn Tatsachen unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen seien, abgelehnt werden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, womit die Staatsanwaltschaft die engen Grenzen von Art. 139 StPO missachtet habe.