eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 394; GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394). 2.2 Die Beschwerdeführer halten zur beantragten Befragung der operierenden Ärzte zusammengefasst fest, dass H.________ letztlich an einem multiplen Organversa-