Gegen diese Verfügung erhoben E.________ und G.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Mai 2018 Beschwerde. Sie verlangten die Aufhebung von Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung und beantragten, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die in den Beweisanträgen genannten Personen einzuvernehmen. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).