Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 217 + 218 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juni 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern E.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin 1 G.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ Straf- und Zivilkläger 2/Beschwerdeführer 2 Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 8. Mai 2018 (O 15 2174) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Leiter für Pisten und Schnee im Skigebiet M.________, A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), und den Skilehrer C.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 2) eine Untersuchung wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von H.________. Diese war am 26. Februar 2015 bei einem Skiunfall ums Leben ge- kommen. Die Eltern der Verstorbenen, E.________ und G.________, beteiligen sich als Straf- und Zivilkläger am Strafverfahren. Am 6. April 2018 stellten sie bei der Staatsanwaltschaft folgende Beweisanträge: Es seien Dr. med. I.________ und Professor Dr. med. J.________ sowie die weiteren Operateure, inklusive der Anäs- thesieärzte des Inselspitals Bern, u.a. Professor Dr. med. K.________, die am 26. Februar 2016 (recte: 26. Februar 2015) in die Operation von H.________ invol- viert waren, einzuvernehmen. Weiter beantragten sie, es sei ein den Parteien un- bekannter und möglichst kantonsfremder Experte betreffend die Aufsichts- und Sorgfaltspflichten von Schneesportlehrern zu befragen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018, Ziff. 2 und 3, wies die Staatsanwaltschaft die beiden Beweisanträge ab. Ge- gen diese Verfügung erhoben E.________ und G.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 25. Mai 2018 Beschwerde. Sie verlangten die Aufhebung von Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung und beantragten, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die in den Beweisanträgen genannten Personen einzuvernehmen. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Be- weisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Diese Bestimmung soll Verfahrensverzögerungen im Vorverfahren verhindern und dient damit dem Beschleunigungsgebot. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Er hat zu begründen, weshalb der beantragte Be- weis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist und nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisver- lust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 394). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlustes bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 394; GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394). 2.2 Die Beschwerdeführer halten zur beantragten Befragung der operierenden Ärzte zusammengefasst fest, dass H.________ letztlich an einem multiplen Organversa- 2 gen gestorben sei. Es hätten ein Hirn- und ein Lungenödem und eine Leberverlet- zung festgestellt werden können. H.________ habe einen hohen Blutverlust erlitten und sei sehr stark unterkühlt gewesen. Dies sei unter anderem auf die Verzöge- rungen bei der Bergung zurückzuführen. Der Zeitverlust sei aktenkundig, die medi- zinischen Zusammenhänge seien bisher aber noch nicht abschliessend geklärt worden. Die Befragung der in die Operation involvierten Ärzte werde Aufschluss darüber geben können, wie die Überlebenschancen bei einer früheren Rettung ausgesehen hätten. Zum Zeitverlust bei der Bergung sei es gekommen, weil der Beschuldigte 2 seine Aufsichtspflichten vernachlässigt habe. Ein Sachverständiger solle darlegen, wel- che Sorgfaltspflichten ein Skilehrer in Bezug auf die Überwachung und Betreuung zu erfüllen habe. In rechtlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, Beweisanträge könn- ten nur in den engen Grenzen von Art. 139 Abs. 2 StPO, das heisst wenn Tatsa- chen unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenü- gend erwiesen seien, abgelehnt werden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, womit die Staatsanwaltschaft die engen Grenzen von Art. 139 StPO missachtet habe. 2.3 Mit diesen Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer die ausnahmsweise Zu- lässigkeit der Beschwerde gegen abgewiesene Beweisanträge nicht zu begründen. Sie tun nicht dar, weshalb ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde. Der Antrag kann folglich ohne Rechts- nachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht resp. im Falle einer Einstellung im Rah- men einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung wiederholt werden. Auf die Beschwerde wird wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten. 3. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführer kostenpflichtig, zumal die Rechtsmittel- belehrung der angefochtenen Verfügung darüber Aufschluss gab, unter welchen Voraussetzungen Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft erhoben werden kann. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 400.00, sind daher den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) aufzuerlegen. 3.2 Den Beschuldigten sind aufgrund des Verzichts auf Durchführung eines Schriften- wechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern 1 und 2, beide v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin L.________ (mit den Akten) Bern, 11. Juni 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4