Ersatzmassnahmen, mit welchen der Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. 7.3 Nach dem Gesagten sind die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 25. August 2018 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.