Dass die im Antrag der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2018 in Aussicht gestellten Einvernahmen stattgefunden haben und die ausstehenden Berichte des IRM und KTD eingetroffen sind, ändert daran nichts. Gleiches gilt für den Fall, dass im Anschluss an die Einvernahme vom 27. Juni 2018 bereits die Frist gemäss Art. 318 StPO angesetzt würde. Ersatzmassnahmen, mit welchen der Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.