Die Gefahr der Überhaft besteht folglich nicht. Dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich. Die Dauer der Verlängerung um drei Monate ist ferner angesichts der noch durchzuführenden staatsanwaltschaftlichen Arbeiten nicht zu beanstanden. Dass die im Antrag der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2018 in Aussicht gestellten Einvernahmen stattgefunden haben und die ausstehenden Berichte des IRM und KTD eingetroffen sind, ändert daran nichts.