Mit der vorliegend in Frage stehenden Verlängerung von drei Monaten ergibt sich eine Gesamtdauer von 9 Monaten. Mit Blick auf die gegen ihn erhobenen schweren Vorwürfe muss der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung mit 11 einer empfindlichen Sanktion rechnen. Dass diese bedingt oder teilbedingt ausgesprochen wird, ist – wie erwähnt – aufgrund der aktuellen Einschätzung spekulativ und somit im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht relevant. Die Gefahr der Überhaft besteht folglich nicht.