Urteil des Bundesgerichts 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.1 und 4.3, je mit weiteren Hinweisen). 7.2 Der Beschwerdeführer schliesst die Verhältnismässigkeit der Haft allein mit Blick auf den Haftgrund der Fluchtgefahr aus. Da die Beschwerdekammer diesen Haftgrund offen gelassen, stattdessen die Untersuchungshaft (nur) mit Kollusionsgefahr bejaht hat, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. November 2017 in Untersuchungshaft. Mit der vorliegend in Frage stehenden Verlängerung von drei Monaten ergibt sich eine Gesamtdauer von 9 Monaten.