Ferner lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, dass er Kontakte in andere Länder pflegt, von denen er Unterstützung erhalten könnte. Da die Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht werden kann, kann von einer abschliessenden Würdigung der Fluchtgefahr abgesehen werden.