Der Beschwerdeführer wurde indessen in der Schweiz vorläufig aufgenommen und verfügt hier über eine scheinbar ungekündigte Anstellung. Er macht geltend, dass er soziale Kontakte pflege. Gestützt auf die Akten lässt sich derzeit nicht abschliessend klären, ob die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers für eine Flucht sprechen. Dass er trotz vorläufiger Aufnahme in der Schweiz in sein Heimatland reisen würde, ist fraglich. Ferner lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, dass er Kontakte in andere Länder pflegt, von denen er Unterstützung erhalten könnte.