10 6.4 Mit Blick auf das zuvor Ausgeführte stellt die Schwere der drohenden Strafe ein gewichtiges Indiz bei der Beurteilung der Fluchtgefahr dar. Diese allein vermag aber – wie bereits erwähnt – für sich allein nicht den Haftgrund zu bejahen. Hinsichtlich persönlicher Verhältnisse weist das Zwangsmassnahmengericht zu Recht darauf hin, dass Frau und Kinder des Beschwerdeführers im O.________ (Staat) leben. Der Beschwerdeführer wurde indessen in der Schweiz vorläufig aufgenommen und verfügt hier über eine scheinbar ungekündigte Anstellung.