190 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), sexuelle Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 189 Abs. 1 StGB); im Fall einer Qualifikation gemäss Abs. 3 der beiden vorgenannten Bestimmungen fällt die Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren aus. Schändung wird gemäss Art. 191 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.