366 Abs. 4 StPO), braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu werden. Hinsichtlich der Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer auch der Sanktion entziehen könnte, schliesst sich die Beschwerdekammer gestützt auf die Aktenlage den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Ohne das Urteil des Sachgerichts vorwegnehmen zu wollen, ist derzeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen muss. Vergewaltigung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet (Art. 190 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB;