Ausserdem ist nicht ausgeschlossen, dass sich weitere Einvernahmen (u.a. eine Einvernahme der im Anzeigerapport der Polizei vom 2. Mai 2018 erwähnten Auskunftsperson 3) oder Beweisanträge, die im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO gestellt werden können, aufdrängen. Ob seine Anwesenheit im anschliessenden Hauptverfahren noch notwendig sein wird oder – im Fall einer allfälligen Abwesenheit des Beschwerdeführers – ein Abwesenheitsverfahren stattfinden könnte (Art. 366 Abs. 4 StPO), braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu werden.