Vorliegend können mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr noch beide Haftzwecke verfolgt werden. Allein schon mit Blick auf die noch ausstehende parteiöffentliche Einvernahme des Zeugen N.________ kann nicht davon gesprochen werden, dass derzeit auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Vorverfahren verzichtet werden könnte. Ausserdem ist nicht ausgeschlossen, dass sich weitere Einvernahmen (u.a. eine Einvernahme der im Anzeigerapport der Polizei vom 2. Mai 2018 erwähnten Auskunftsperson 3) oder Beweisanträge, die im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO gestellt werden können, aufdrängen.