jedenfalls bestünden keine Anhaltspunkte für die Ausfällung einer unbedingten Strafe. Angesichts dessen dürfte lediglich von einem äusserst geringen Fluchtanreiz gesprochen werden. 6.3 Mit der Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr soll verhindert werden, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Relevant und demzufolge zu prüfen ist beim Haftgrund der Fluchtgefahr jeweils auch, ob der Zweck, auf den die Haft abzielt, erreicht werden kann.