Er verfüge über einen Wohnsitz in der Schweiz und eine feste Arbeitsstelle und pflege soziale Kontakte. Ferner verlöre er bei einer Ausreise seinen Aufenthaltsstatus als vorläufig Aufgenommener 9 und somit seine gesamte Lebensgrundlage. Er sei nicht vorbestraft. Es dürfe mit praktischer Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das Gericht im Fall eines allfälligen Schuldspruchs eine bedingte Strafe aussprechen werde; jedenfalls bestünden keine Anhaltspunkte für die Ausfällung einer unbedingten Strafe.