Diese möglichen Konsequenzen sei für den Beschwerdeführer sehr gravierend, weshalb ungeachtet seines Aufenthaltsstatus die grosse Gefahr bestehe, dass er bei einer Freilassung entweder untertauchen oder aber sich ins Ausland absetzen und sich so der Strafverfolgung und auch dem Vollzug der Strafe entziehen würde. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass aufgrund der Gesamtumstände nicht auf Fluchtgefahr geschlossen werden könne. Er verfüge über einen Wohnsitz in der Schweiz und eine feste Arbeitsstelle und pflege soziale Kontakte.