Die mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin weist weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung mit einer empfindlichen unbedingten Strafe und einer Landesverweisung zu rechnen habe. Diese möglichen Konsequenzen sei für den Beschwerdeführer sehr gravierend, weshalb ungeachtet seines Aufenthaltsstatus die grosse Gefahr bestehe, dass er bei einer Freilassung entweder untertauchen oder aber sich ins Ausland absetzen und sich so der Strafverfolgung und auch dem Vollzug der Strafe entziehen würde.