Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Status eines vorläufig Aufgenommenen habe, er seit längerem in der Schweiz lebe, einer Arbeit nachgehe und seine Familie nachziehen lassen möchte, vermöge diese Beurteilung nicht umzustossen. Die mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin weist weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung mit einer empfindlichen unbedingten Strafe und einer Landesverweisung zu rechnen habe.