Urteile des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und E. 4.3 und 1B_73/2015 vom 19. März 2015 E. 4.1). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Fluchtgefahr zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohe, seine Frau und Kinder in O.________ (Staat) lebten, er nur wenig deutsch spreche und seine finanzielle Situation nicht gut sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Status eines vorläufig Aufgenommenen habe, er seit längerem in der Schweiz lebe, einer Arbeit nachgehe und seine Familie nachziehen lassen möchte, vermöge diese Beurteilung nicht umzustossen.