Die Möglichkeit einer Beeinflussung ist somit bei ihr nicht ausgeschlossen. Hinsichtlich der Privatklägerin darf angesichts ihrer psychischen Verfassung vermutet werden, dass sie sich nicht gegen Beeinflussungsversuche des Beschwerdeführers würde wehren können. Dass sie nicht persönlich auf den Beschwerdeführer treffen will, ist nachvollziehbar. Aufgrund des Ausgeführten liegen konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr vor. Die Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr ist somit nicht zu beanstanden.