Eine Beeinflussung setzt nicht zwingend eine Druckausübung voraus. Diese ist auch subtil möglich, so z.B. durch das Führen eines Gesprächs. Die Auskunftsperson 3 wünschte eine Anonymisierung ihrer Personalien, weil sie Angst vor dem Täter hat. Diesem Anliegen gab die Staatsanwaltschaft mit einer Schwärzung ihrer Personalien statt, was angesichts ihrer Ausführungen im Einvernahmeprotokoll vom 26. November 2017 verständlich ist. Auch wenn der Beschwerdeführer die Wohnadresse der Auskunftsperson 3 nicht kennt, so weiss er zumindest, wo er sie antreffen könnte. Die Möglichkeit einer Beeinflussung ist somit bei ihr nicht ausgeschlossen.