Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs, der drohenden rechtlichen Konsequenzen und der Bedeutung der Aussagen der Privatklägerin und Zeugen/Auskunftspersonen hat der Beschwerdeführer einen erheblichen Anreiz für eine Beeinflussung. Es ist zu befürchten, dass er in Freiheit die Privatklägerin und die Zeugen/Auskunftspersonen kontaktieren und beeinflussen könnte. Ferner darf auch von Beeinflussbarkeit der Privatklägerin und Zeugen/Auskunftspersonen ausgegangen werden. Eine Beeinflussung setzt nicht zwingend eine Druckausübung voraus.