Weshalb er jedoch nicht die Sanität gerufen hat, ist für die Beschwerdekammer auch unter Berücksichtigung seines kulturellen Hintergrunds nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt bezüglich des Umstands, weshalb er sie am Mittag mit dem Taxi nach Hause und nicht ins Spital hat fahren lassen wollen (Aussagen der Auskunftsperson 3). Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs, der drohenden rechtlichen Konsequenzen und der Bedeutung der Aussagen der Privatklägerin und Zeugen/Auskunftspersonen hat der Beschwerdeführer einen erheblichen Anreiz für eine Beeinflussung.