Auch wenn er eingeräumt hat, sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin beabsichtigt und vorgenommen zu haben, obschon sie dies abgelehnt und sich dagegen gewehrt habe, kann den Akten entnommen werden, dass er sein Handeln herunterzuspielen versucht. Seiner Schilderung zufolge stand die Hilfe für die verletzte Privatklägerin im Vordergrund. Weshalb er jedoch nicht die Sanität gerufen hat, ist für die Beschwerdekammer auch unter Berücksichtigung seines kulturellen Hintergrunds nicht nachvollziehbar.