7 Bei dieser Ausgangslage und angesichts der Schwere der von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe besteht ein grosses Interesse an Vermeidung von Kollusionshandlungen. Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Verdunkelung ist zu bejahen. Auch wenn er eingeräumt hat, sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin beabsichtigt und vorgenommen zu haben, obschon sie dies abgelehnt und sich dagegen gewehrt habe, kann den Akten entnommen werden, dass er sein Handeln herunterzuspielen versucht.