Weiter kommt auch den Aussagen der Privatklägerin entscheidende Bedeutung zu. Ungeachtet der Tatsache, dass sie bereits parteiöffentlich befragt worden ist, kann auch mit Blick auf ihre Person Kollusionsgefahr angenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweis). Ihren Aussagen kommt massgebliche Bedeutung zu, weshalb davon auszugehen ist, dass das erstinstanzliche Strafgericht einen persönlichen Eindruck von ihr gewinnen will und sie anlässlich der Hauptverhandlung befragen wird (Art. 343 Abs. 3 StPO).