Sie wurde bisher lediglich von der Polizei und ohne Gewährung der Parteirechte einvernommen. Gestützt auf den zugstellten Anzeigerapport vom 2. Mai 2018 ist der Verteidigung bekannt, dass diese Person (Auskunftsperson 3, Personalien geschwärzt) am 26. November 2017 einvernommen worden ist und was sie zusammengefasst zu Protokoll gegeben hat. Da ihre Aussagen ebenfalls ins Gewicht fallen, ist eine erneute Einvernahme ihrer Person nicht ausgeschlossen. Weiter kommt auch den Aussagen der Privatklägerin entscheidende Bedeutung zu.