Ausstehend ist eine für den 27. Juni 2018 angesetzte Einvernahme von N.________. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist, ist zu erwarten, dass dieser sachdienliche Aussagen wird machen können, so u.a. zur Frage, in welchem Zustand er die Privatklägerin angetroffen hat und ob der Beschwerdeführer tatsächlich bemüht war, Hilfe zu organisieren. Aktenkundig ist ferner, dass auch eine weitere (nicht namentlich genannte) Person Angaben über den Zustand der Privatklägerin und das Verhalten des Beschwerdeführers am Mittag gemacht hat. Sie wurde bisher lediglich von der Polizei und ohne Gewährung der Parteirechte einvernommen.